AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen SCHWARZ Computer Systeme GmbH

Vorbemerkung:

Ist der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gelten die in Ziffer 12 dieser Bestimmungen bezeichneten Abweichungen vom Text der Ziffern 1 bis 11 sowie der Vorbemerkung.

Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
(Siehe auch Ziffer 12.A)

1. Bestellung und Auftragsannahme

(1) Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.

(2) Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

2. Lieferzeit – und Leistungszeit

Die von uns genannten Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Kundenverzug um die Zeit, die der Kunde in Verzug ist. Teillieferungen sind zulässig.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Versand

(1) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht dem Lieferanten die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(2) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.

(3) Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.

4. Haftung für Mängel

(Siehe auch Ziffer 12.B)

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese Mängel dem Lieferanten unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen.

Offensichtliche Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(2) Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Käufer dem Lieferanten gegenüber unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

(4) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist dem Lieferanten eine Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren.

(5) Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

(6) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen.

Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen.

(7) Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

(8) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen zwei Jahre, für gebrauchte Sachen ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat nach Ablauf von sechs Monaten seit Auslieferung zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

5. Haftung für Pflichtverletzung des Lieferanten im Übrigen

(Siehe auch Ziffer 12.C)

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen über die Gewährleistung, sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten Folgendes:

(1) Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf.

Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

(2) Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.

(3) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

6. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

Der Lieferant übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

7. Preise

Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

8. Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 7,5 % auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. (Siehe auch Ziffer 12. D)

(3) Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden vom Lieferanten unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Der Lieferant übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.

(4) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Das selbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.

(5) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

(6) Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.

9. Eigentumsvorbehalt

(Siehe auch Ziffer 12. E)

(1) Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung) durch den Käufer ist keinesfalls gestattet.

(2) Sollte der Käufer eine vertragswidrige Verfügung über den Kaufgegenstand vorgenommen haben, tritt der bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis oder anderweitige erhaltene oder zu erhaltende Leistungen des Erwerbers an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus seiner etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die Lieferanten ab. Der Käufer ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzubeziehen. Im Rahmen der Abtretung hat der Käufer bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an den Lieferanten zu zahlen bzw. zu leisten. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

(3) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

(4) Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.

10. a) Rücktrittsrecht des Lieferanten

Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:


(1) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehende Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden, in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotests, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt.

(2) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

(3) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

10. b) Schutz- oder Urheberrechte

Der Käufer wird von uns unverzüglich und schriftlich unterrichtet, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt hingewiesen wird. Wir sind alleine berechtigt und verpflichtet, den Käufer gegen Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit sie auf die unmittelbare Verletzung durch ein von uns geliefertes Produkt geschützt sind. Sodann werden wir dem Käufer grundsätzlich das Recht zur Benutzug des Produktes verschaffen. Falls uns dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, werden wir nach eigener Wahl dieses Produkt derart abändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich eines Betrages für gewährte Nutzungsmöglichkeiten erstatten.

Umgekehrt wird der Käufer uns gegenüber allen Ansprüchen des Inhabers derartiger Rechte verteidigen bzw. freistellen, welche gegen und dadurch entstehen, dass wir Instruktionen des Käufers befolgt haben oder der Käufer das Produkt ändert oder in ein System integriert. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Haftung Ziff. 6.4 entsprechend.

Soweit Programme Lieferbestandteile sind, erwirbt der Kunde hieran ein einfaches Nut-zungsrecht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, z. B. in einem Software-Lizenzvertrag. Der Kunde wird alle geistigen Rechte an der Ware respektieren und im Falle des Wiederverkaufes eventuelle Nutzungsrechtsbeschränkungen wirksam weitergeben. Die Nutzung im Netzwerk ist nur aufgrund einer ausdrücklichen dahingehenden erweiterten Lizenz zulässig.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Als Erfüllungsort wird der Sitz des Lieferanten vereinbart.

(2) Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Lieferanten ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. (Siehe auch Ziffer 12. F)

(3) In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) In Erfüllung unserer gesetzlichen Verpflichtung aus §37 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) weisen wir Sie darauf hin, dass wir weder verpflichtet noch bereit sind, an alternativen Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.
Dennoch verlangt das Gesetz, dass wir Sie rein informatorisch auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung sowie eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl.

12. Abweichende Bestimmungen für den Fall, dass der Käufer Unternehmer ist:

A: Vorbemerkung

(Vorbemerkung der AGB wird durch folgende Vorbemerkung ersetzt)

Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie dem Lieferanten rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individual-vertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.

B: Haftung für Mängel

(Ziffer 4. der AGB wird komplett durch folgende Klausel ersetzt)

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Lieferanten unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

(2) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

(3) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigen Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

(4) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

(5) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen.

Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen.

(6) Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.

Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

(7) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

C: Haftung für Pflichtverletzung des Lieferanten im Übrigen

(Ziffer 5. der AGB wird komplett durch folgende Klausel ersetzt)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten Folgendes:

(2) Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

(3) Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i. V. m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i. V. m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

(4) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand währen des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

D: Zahlungsbedingungen

(Ziffer 8. Absatz (2) der AGB wird durch folgende Klausel ersetzt)

(2) Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

E: Eigentumsvorbehalt

(Ziffer 9. der AGB wird komplett durch folgende Klausel ersetzt)

(1) Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaupreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

(2) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an eine Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

(3) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

(4) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

(6) Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seine vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.

F: Erfüllungsort und Gerichtsstand

(Ziffer 11. Absatz 2 der AGB wird durch folgende Klausel ersetzt)

(2) Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, ist der Sitz des Lieferanten ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Lieferanten zu erbringen.


Erweiterung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma SCHWARZ Computer Systeme GmbH Internetverträge betreffend.

§ 1 Geltung der Bedingungen

1) Die Nutzung des Serverplatzes erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann handelt, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht noch mal ausdrücklich vereinbart werden. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann handelt, gelten diese Bedingungen spätestens mit dem erstmaligen Nutzung der Dienste von SCHWARZ Computer Systeme GmbH als angenommen.

2) Abweichungen von den Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie SCHWARZ Computer Systeme GmbH schriftlich bestätigt.

3) Die Angestellten von SCHWARZ Computer Systeme GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenreden zu treffen oder münd-liche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Vertragsbedingungen hinausgehen.


§ 2 Leistungsumfang

1) SCHWARZ Computer Systeme GmbH stellt dem Kunden Platz auf ihrem Server zur Verfügung. SCHWARZ Computer Systeme GmbH ermöglicht dem Kunden die Nutzung des vereinbarten Platzes auf ihrem Server.

§ 3 Kündigung/Laufzeit

1) Der Vertrag beginnt mit der Gegenzeichnung durch SCHWARZ Computer Systeme GmbH und läuft auf unbestimmte Zeit.
Der Vertrag kann jederzeit ohne Angabe von Gründen 4 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.

2) Soweit Mindestmietzeiten einzelvertraglich vereinbart sind, ist die ordentliche Kündigung während der Mindestmietzeit ausgeschlossen.

3) Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Preise

1) Für die Inanspruchnahme der Leistungen von SCHWARZ Computer Systeme GmbH gilt die jeweils gültige Preisliste von SCHWARZ Computer Systeme GmbH.

2) SCHWARZ Computer Systeme GmbH behält sich vor, bei Änderung der eigenen Herstellungs- oder Bezugsbedingungen, erhöhtem Lohntarif, oder sonstigen Kostenerhöhungen Preisän-derungen vorzunehmen. Grundsätzlich ist der Kunde vorab von den Preisänderungen zu unterrichten. Bei Nichteinverständnis steht dem Kunden das Recht zu, das Vertragsverhältnis innerhalb 2 Wochen nach Erhalt der Preisänderungen innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu kündigen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

1) Die Rechnungsstellung erfolgt seitens SCHWARZ Computer Systeme GmbH anhand der jeweils gültigen Preisliste regelmäßig am Ende des Monats, halbjährlich im Voraus bzw. am Jahresanfang in dem die Dienste beansprucht worden sind.

2) Behauptet der Kunde, dass ihm berechnete Gebühren nicht vom ihm oder Dritten, für die er einzustehen hat, verursacht worden sind, so hat er dies nachzuweisen. Die Beweislast von SCHWARZ Computer Systeme GmbH beschränkt sich darauf, nachzu-weisen, dass die Gebühren einwandfrei berechnet wurden sowie das Berechnungssystem fehlerfrei ist.

3) Gerät der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, ist SCHWARZ Computer Systeme GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Sparkasse Neumarkt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Zinsschaden von SCHWARZ Computer Systeme GmbH nach. SCHWARZ Computer Systeme GmbH behält sich die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens jedoch ausdrücklich vor.

4) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist SCHWARZ Computer Systeme GmbH ferner berechtigt, den Nutzeranschluss zu sperren. Der Kunde bleibt auch für diesen Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu bezahlen.

5) Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der das monatliche Grundgeld für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann SCHWARZ Computer Systeme GmbH das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.

§ 6 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

1) Der Kunde ist verpflichtet:
- den Serverplatz von SCHWARZ Computer Systeme GmbH sachgerecht zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Zugriffsmöglichkeiten auf den Serverplatz nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen.
- dafür zu sorgen, dass die NetzInfrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden. SCHWARZ Computer Systeme GmbH mitzuteilen, welche technische Ausstattung zur Teilnahme an den Informationsdiensten verwendet wird.
- die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen sowie für die Erteilung behördlicher Erlaubnis Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Nutzung des Serverplatzes erforderlich sind.
- anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere sein Benutzerkennwort geheimzuhalten bzw. unverzüglich zu ändern oder die Änderung zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nicht berechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben.

2) Treten für den Kunden erkennbare Mängel oder Schäden auf, so ist er verpflichtet, SCHWARZ Computer Systeme GmbH unverzüglich Mitteilung zu machen. Mängel oder Schäden, die kausal auf das Unterlassen der Störungsmeldung zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten von SCHWARZ Computer Systeme GmbH.

3) Eine direkte oder mittelbare Nutzung des Serverplatzes durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung von SCHWARZ Computer Systeme GmbH gestattet. Soweit die Nutzung Dritten gestattet wird, hat der Kunde für die durch befugte oder unbefugte Nutzung der Informationsdienste durch Dritte entstandenen Kosten und Entgelte einzustehen.

4) Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die SCHWARZ Computer Systeme GmbH oder Dritten durch die mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung von den Informationsdiensten entstehen.

§ 7 Haftungsbeschränkungen

1) Soweit nicht ein Fall der Gesetzlichen Gewährleistung oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt, besteht eine Haftung aus anderem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von SCHWARZ Computer Systeme GmbH, ihrer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

2) Dem Kunden ist bekannt, dass SCHWARZ Computer Systeme GmbH die übermittelten Informationen und Daten nicht erstellt hat. SCHWARZ Computer Systeme GmbH haftet daher nicht für die über den Serverplatz übermittelten Infor-mationen, und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass diese frei von Bestehen von Urheber- oder sonstigen Rechten Dritter sind.

Stand: Januar 2017

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